Sachkunde

In Deutschland gibt es verschiedene Sachkundenachweise für Hundehalter, die jeweils für verschiedene Zwecke Gültigkeit haben. Für gesetzlich geforderte Sachkundenachweise sind die Rahmenbedingungen in den jeweiligen Hundegesetzen festgelegt. Weitere Sachkundenachweise haben jeweils Bedeutung innerhalb der Organisationsstrukturen (etwa Hundesportvereine), die diese vergeben. Einige können von den verantwortlichen Behörden als Ersatz für den gesetzlich geforderten Sachkundenachweis anerkannt werden.
Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung zu Sachkundenachweisen für Hundehalter. Die von einigen Ländern geforderten Sachkundenachweise unterscheiden sich voneinander sowohl im Inhalt als auch in den sich daraus ergebenden Rechten und Konsequenzen für Hundehalter und Hund.

Zum Beispiel ist in Nordrhein-Westfalen ein Sachkundenachweis Voraussetzung für das Halten so genannter 20/40-Hunde (Hunde mit Körpergewicht ab 20kg und/oder einer Körpergröße ab 40cm) und Hunde bestimmter Rassen. Den Sachkundenachweis erhalten Hundehalter die durchgängig Hunde gehalten haben oder er kann durch eine Prüfung erworben werden. Der Fragenkatalog beinhaltet 110 Fragen in den drei Themenkomplexen Hundeerziehung (Teil A), medizinische Grundlagen (Teil B) und rechtliche Grundlagen (Teil C). Von 30 vorgelegten Multiple-Choice-Fragen müssen 20 richtig beantwortet werden, um die Prüfung zu bestehen.
Bei einer Prüfung durch zugelassene Tierärzte in Nordrhein-Westfalen wird ein davon abweichender Fragenkatalog verwendet, der insgesamt 80 Fragen umfasst.

In allen Bundesländern außer Bremen ist ein Sachkundenachweis für Halter von „Listenhunden“ vorgeschrieben. In Berlin etwa müssen Halter so genannter „gefährlicher Hunde“ oder eines auffällig gewordenen Hundes mindestens 11 von 15 Sachkundefragen (70%) richtig beantworten, um die Prüfung zu bestehen.